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ANGLERVEREIN
           AGA-BAD KÖSTRITZ E.V.

Satzung des Anglerverein Aga - Bad Köstritz e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Anglerverein Aga -Bad Köstritz

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er hat seinen Sitz in Gera und ist unter der Nummer 390 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Zweck des Vereins:

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern und unterstützt diese durch die einheitliche Vertretung bei den Landesbehörden und Verwaltungsorganen, sowie bei der Verwirklichung der Aufgabe des Umwelt- und Naturschutzes.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    - die aktive Mitarbeit im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz und die  Zusammenarbeit mit den entsprechenden
      Behörden und Verbänden.

    - die Erhaltung und Pflege der am und im Wasser vorkommenden Tiere und Pflanzen, insbesondere der heimischen Flora und Fauna,
      durch Hegemaßnahmen, Wiederherstellung geeigneter Biotope, Renaturierung von Fließgewässern, Bruthilfe für gefährdete Fischarten,
      Schutzmaßnahmen für vom Aussterben bedrohte und Wiedereinbürgerung bei uns nicht mehr vorhandener aber ehemals einheimischer
      Fischarten.

    - Förderung der Jugend und des Castingsports.

    - Organisation von Schulungen zur Weiterbildung seiner Mitglieder.

Der Verein lehnt jede Benachteiligung eines Mitglieds auf Grund seiner Religion, seiner Weltanschauung oder seiner Rassenzugehörigkeit entschieden ab.

 

§ 2 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

§ 3

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an den Landesanglerverband Thüringen e. V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein hat

    - ordentliche Mitglieder

    - Ehrenmitglieder

1) Ordentlich Mitglieder können Angelfischer werden, welche diese Satzung anerkennen.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erworben.

2) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung Ihrer Belange. Sie haben das Recht sich aller Einrichtungen des Vereins zu bedienen.

2) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung umzusetzen und den festgelegten Beitrag pünktlich abzuführen. Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken entsprechen.

3) Die Mitglieder des Verein sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen Mitglieder gegen diese Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, Schuldige zur Rechenschaft zu ziehen und die Einhaltung dieser Satzung durchzusetzen.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1) durch Kündigung, die spätestens zum 30.10. des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist. Sie wird mit dem 31.12. des Jahres wirksam.

2) durch Ausschluss, der bei schweren Verstößen gegen die Vereinsinteressen durch einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann. Ein Ausschluss kann nur nach vorheriger Anhörung des Mitglieds beschlossen werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Vereinsabzeichen und Auszeichnungen des Vereines dürfen bei erfolgtem Ausschluss nicht mehr getragen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach 4 Jahren wieder einen Antrag auf Neuaufnahme stellen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    1) die Hauptversammlung

    2) der Vorstand

    3) der Ehrenrat

 

§ 10 Die Hauptversammlung

1) Die Hauptversammlung wird in der Regel bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres durch die schriftliche Einladung mindestens 5 Wochen vor Versammlungstermin einberufen werden.

2) Nur anwesende Mitglieder haben Stimmrecht.

3) Auf Antrag von mind. 20 % der Mitglieder kann eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch den Vorstand einberufen werden.

4) Der Hauptversammlung obliegt:

    - die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Jahresvoranschlages.

    - die Entlassung und Wahl des Vorstandes

    - die Wahl des Kassenprüfers

    - die Festsetzung des Jahresbeitrages

    - die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

    - die Beschlussfassung der eingebrachten Anträge

    - die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Dachverbänden

5) Die Hauptversammlung wird in der Regel vom Vereinspräsidenten geleitet.

6) Jede form- und fristgerecht einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

7) Für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins oder zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich.

8) Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind für die Mitglieder und Organe des Vereins bindend.

9) Von der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist in der Vorstandskladde aufzubewahren und auf Antrag für jedes Mitglied einzusehen.

Das Protokoll ist vom Protokollführer  zu unterzeichnen. 

 

§ 11 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsident und mindestens weiteren 4 von der Hauptversammlung gewählten, Mitgliedern. Er wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

2) Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, sind der Präsident und der Vizepräsident, beide mit Einzelvertretungsbefugnis.

3) Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit.

4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsident entsprechend der Notwendigkeit einberufen. Der Präsident verteilt die Aufgaben innerhalb des Vorstandes, entsprechend der Beschlüsse der Hauptversammlung.

 

§ 12 Der Kassenprüfer

Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereins wählt die Hauptversammlung einen Kassenprüfer und 2 Beisitzer. Dieser Überprüft jährlich zweimal, davon einmal unvermutet und erstattet den schriftlichen Prüfbericht, der dem Vorstand und der Hauptversammlung vorzulegen ist. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt der Kassenprüfer den Antrag auf finanzielle Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13 Ehrenrat

Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins kann ein Ehrenrat durch die Hauptversammlung berufen werden. Dieser setzt sich aus mindestens 3 geachteten Mitgliedern des Vereins zusammen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht in den Ehrenrat gewählt werden. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

 

§ 14 Finanzen des Vereins

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen.  

1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung beschlossen.

2) Der Beitrag ist grundsätzlich als Jahresbeitrag, spätestens bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres, zu entrichten.

3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 15 Geschäftsführung

Der Präsident ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

1) Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens 75 % der Mitglieder des Vereins.

2) Das bei Auflösung des Vereins, nach Erfüllung der Verpflichtungen, noch verbleibende Vermögen wird einer Verwendung nach § 5 dieser Satzung zugeführt.

 

Beschlossen von der Hauptversammlung des Angelvereins Aga-Bad Köstritz e.V. am 11.03.2012